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   BayObLG, 16.05.1986 - BReg. 3 Z 1/86   

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https://dejure.org/1986,2438
BayObLG, 16.05.1986 - BReg. 3 Z 1/86 (https://dejure.org/1986,2438)
BayObLG, Entscheidung vom 16.05.1986 - BReg. 3 Z 1/86 (https://dejure.org/1986,2438)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Mai 1986 - BReg. 3 Z 1/86 (https://dejure.org/1986,2438)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PersStG § 21 Abs. 1 Nr. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1986, 854
  • FamRZ 1987, 203 (Ls.)
  • Rpfleger 1986, 293
  • Rpfleger 1986, 380
  • BayObLGZ 1986, 171
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Zweibrücken, 24.08.1987 - 3 W 86/87
    Die angefochtene Entscheidung geht zutreffend davon aus, daß das Recht der Vornamenserteilung für ein nichteheliches Kind der alleinsorgeberechtigten Mutter als Ausfluß ihres Personensorgerechts (§ 1626 BGB) zusteht (allgemeine Auffassung, vgl. BayObLGZ 1986, 171, 172 mwN).

    Die Wahl der Vornamen ist deshalb nur dadurch beschränkt, daß die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf (BGHZ 29, 256, 259; 73, 239, 241 = BGHF 1, 316; BayObLGZ 1986, 171).

    Diese Freiheit gilt freilich nicht schrankenlos; beschränkt wird das Elternrecht vor allem durch das Persönlichkeitsrecht des Kindes, daneben durch die mit der Vornamensgebung verbundenen öffentlichen Belange (BayObLGZ 1986, 171; BayObLG NJW 1984, 1362; Senat NJW 1984, 1360).

    Innerhalb dieser Grenzen, die das Landgericht im einzelnen zutreffend aufgezeigt hat, können Vornamen nicht nur aus einem anerkannten Bestand ausgewählt, sondern ebenso gut frei erfunden werden (BayObLGZ 1986, 171, 172; BayObLG NJW 1984, 1362, 1363, jeweils mwN; Senat NJW 1984, 1360 a.A. Diederichsen, NJW 1981, 705, 710).

  • BayObLG, 07.07.1994 - 1Z BR 35/94

    Vorname "Sonne" für ein Mädchen

    Diese in der Rechtsprechung seit langem anerkannte Abgrenzung (für das Bayerische Oberste Landesgericht vgl. BayObLGZ 1980, 189/190 f.; 1983, 305/306; 1986, 171/172; 1991, 245/246; BayObLG StAZ 1992, 72 ) folgt aus dem Verhältnis des staatlichen Wächteramts gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zum natürlichen Elternrecht, wie es in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert ist; dieses Verhältnis ist auch bei staatlichem Eingreifen in die elterliche Namenswahl zu beachten (vgl. Hepting/Gaaz PStG § 21 Rn. 90).

    So entspricht es der herrschenden Meinung, daß für Mädchen insbesondere Blumennamen zulässig sind (BayObLGZ 1986, 171/172; Staudinger/Coester aaO. Rn. 144; Diederichsen aaO. S. 710 f.).

  • BayObLG, 21.11.1991 - BReg. 3 Z 190/91

    Zulässigkei des Namens 'Wannek' als Vorname ; Beschränkung der Wahl des Vornamens

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  • OLG Zweibrücken, 25.11.1992 - 3 W 212/92

    Gebot der richtigen Kennzeichnung bei der Vornamenserteilung;

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  • AG Bayreuth, 17.02.1993 - UR III 26/92

    Eintragung des Vornamens eines Kindes in das Geburtenbuch des Standesamtes;

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